Schwamm: Sammelbezeichnung für Befall verbauten Holzes in Gebäuden durch verschiedene holzzerstörende Basidiomyceten, z. B. die Hausschwämme (Serpula spp.), die Artengruppe
der Weißen Porenschwämme (Antrodia spp. = Braunfäuletrameten und Oligoporus spp. = Saftporlinge) und die Kellerschwämme (Coniophora spp.), unter explizitem Ausschluss von Weißfäule-Erregern,
Moderfäule-, Bläue-, Schimmel-, Schlauch- und Schleimpilzen.
Eine sinnvolle, kurze Schwamm-Definition: "Braunfäule erregende, häufige Hausfäulepilze, die den Begriff "Schwamm" im Namen/Gruppenbezeichnung tragen". Als "häufig" sind Pilze zu bezeichnen, wenn sie nach wissenschaftlich publizierten Studien in Gebäuden eine Häufigkeit von mehr als
5% haben, so z. B. bei THEDEN (1952),
WAZANY / CZAJINIK (1963),
HARMSEN (1966), WAZNY / CZAJINIK (1973),
RAFALSKI / KIRK (1972), SCHULZE-DEWITZ (1981),
SCHULZE-DEWITZ (1985), KOCH (1985),
PAAJANEN / VIITANEN (1989), GUILLITTE (1992), ALFREDSEN et al.
(2005), HUCKFELDT (2006,
2007b, 2011, 2015).
Die lexikale Schwamm-Bedeutung ist meist weiter gefasst: Schwamm: Sammelbezeichnung für holzzerstörenden Befall verbauten Holzes in Gebäuden durch verschiedene Pilze, z. B. den Echten Hausschwamm (Serpula lacrymans) und die Kellerschwämme (Coniophora spp.), ... nach
MEYER (1990) oder Schwamm: "... für Pilzbefall des Holzes in Gebäuden. Der Begriff Schwamm ist nicht so auszulegen, dass er nur für den gefürchteten Echten Hausschwamm [Serpula lacrymans]
gilt. Auch andere in Gebäuden Holzfäule [also Weiß- und Braunfäule] bewirkende Pilze fallen unter den Begriff Schwamm. ..." (LOHMANN, 2003).
Die technische Bedeutung ist deutlich enger gefasst: Schwamm (in der Mauerwerksbehandlung): Ein Schwammsperrmittel ist ein Mittel zur Mauerwerks-Behandlung um das Durchwachsen des Echten
Hausschwammes zu verhindern (nach DIN 68800-4, 2012).
Seit Jahren gibt es keine Sperrmittel zur Mauerwerks-Behandlung gegen andere Hausfäulepilze (z. B. ANONYMUS, 2007).
In der Prüfung der Wirksamkeit von Mauerwerks-Fungiziden (Test zum Mauerwerks-Durchwuchs des Echten Hausschwammes) ist nur der Echte Hausschwamm (Serpula lacrymans) obligatorisch. Andere Pilzarten könnten jedoch auch mit dem Test
geprüft werden (DIN V, ENV 12404, 1997).
Hinweis: In Verträgen (z. B. Kaufverträge, Versicherungspolicen) sollte der Begriff "Schwamm" vermieden werden, da er nicht eindeutig definiert ist. Besser wäre es, die Arten mit lateinischen Namen aufzuzählen, die im Vertrag aus- oder eingeschlossen werden sollen. Auch Begriffe wie Bauholz-, Gebäude-, Nassfäule- und Trockenfäule-Pilz sollten nicht gebraucht werden.
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![Fruchtkörper vom Schwamm](Kellerschwamm.JPG)
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